Förderverein der Staatlichen Grundschule

„Erich Kästner“ Gera e.V.

 

SATZUNG

 

§ 1

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Staatlichen Grundschule „Erich Kästner“, Otto-Worms-Str. 58, in Gera gerichteten Bestrebungen zu fördern. Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere dazu beitragen, die Unterrichtsmittel (Lehr- und Lernmittel, fachspezifische Sammlungen, Schülerbücherei u.v.a.m.) zu ergänzen, den Schulhort sowie sportliche und kulturelle Veranstaltungen (Chor, Tanzgruppe u.a.) personell und finanziell zu unterstützen.

§ 2

Name und Sitz des Vereins

1.   Der Verein führt den Namen „Förderverein der Staatlichen Grundschule
Erich Kästner Gera“, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). Die Eintragung des Vereins erfolgte in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gera.

2.   Sitz des Vereins ist Gera, Otto-Worms-Str. 58

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters.

2.   Die Mitgliedschaft wird beim Verlassen der Schule automatisch beendet, wenn das Mitglied nicht binnen 4 Wochen schriftlich beim Vorstand widerspricht oder:

a.) durch Tod;

b.) durch Austritt;

c.) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn nach erfolgter Mahnung binnen 4 Wochen und ohne Angabe von Gründen die Beiträge nicht gezahlt sind;

d.) durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden kann;

e.) durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann;

3.   Der Austritt bedarf der Schriftform und ist an keine Frist gebunden. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 4

Beiträge und Spenden

1.   Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung und schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages vor. Der jährliche Vereinsbeitrag kann durch das Mitglied, über den Mindestbeitrag hinaus, frei bestimmt werden. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt dem Vereinsmitglied. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Vorstandes auf den Jahresbeitrag verzichtet werden.

2.   Für Mitgliedsbeiträge, Geldspenden oder Sachspenden (bei Vorlage der Kaufbelege) stellt der Vorstand auf Wunsch Beitrags- und Spendenquittungen aus. 

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.   die Mitgliederversammlung

2.   der Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr im Januar durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme, was auch für Vertreter juristischer Personen zutrifft. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Satzungsänderungen und Ausschlussverfahren ist eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.  

2.   Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre den Vorstand. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des bisherigen Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens. Der bisherige Vorstand bestimmt zur Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer und übergibt zeitnah alle notwendigen Unterlagen zur Kassenprüfung.

3.   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ziffern 1 und 2 des § 6 entsprechend.

 

§ 7

Vereinsvorstand

1.   Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder Zettelwahl gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

2.   Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand führt zur Leitung turnusgemäß 1x vierteljährlich eine Versammlung zur Beschlussfähigkeit durch. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die Freigabe finanzieller Vereinsmittel bis zu einer Höhe von 300,00 € entscheiden.

3.   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.  

4.   Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins. Der Mitgliederversammlung erstattet er Rechenschaft über seine Tätigkeit. Der Schatzmeister führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstellt die Mahnschreiben bei säumiger Beitragszahlung.

5.   Der Schatzmeister oder der Vorsitzende nehmen Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder des Schatzmeisters und bei Vorlage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses leisten.

6.   Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens haften. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gewährt. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist, soweit zulässig, auf Vorsatz beschränkt.

 

§ 8

Mittelverwendung

1.   Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Jede auf Gewinn gerichtete Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.   Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

3.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.   Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.

5.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso wenig sind sie Anteilseigner am Vereinsvermögen.

 

§ 9

Auflösung

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Staatliche Grundschule „Erich Kästner“ in Gera, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 27. Februar 2014 außer Kraft.

 

§ 12

Anmerkungen

Das Datum der Gründung des Fördervereins war der 21. April 2004. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

 

 

 

Gera, den 15.01.2020